Rechtsanwälte

seit 1990

Die Kanzlei

Frage und
Antwort

Mo – Fr. 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr 

Ihre Mails empfangen wir gern ganztägig unter info@spilkerundcollegen.de.

Hinterlassen Sie uns außerhalb der Telefonzeiten gern eine Nachricht auf unserem Anrufbeantworter mit Ihrem Namen, einer Kontaktmöglichkeit (Mailadresse oder Telefonnummer) sowie Ihrem Anliegen – wir melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück. 

 

Auf Basis der juristischen Erstberatung verschaffen wir uns einen ersten Überblick und bewerten die Chancen und Risiken Ihrer rechtlichen Angelegenheiten. Dabei schildern Sie uns den Sachverhalt und legen die zugrunde liegenden Unterlagen vor (z. B. Verträge, Korrespondenzen). 

Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind Rechtsanwälte verpflichtet, für die Erstberatung eine Gebührenvereinbarung mit Auftraggeberin oder Auftraggeber abzuschließen. Wird keine Vereinbarung getroffen, richtet sich die Honorierung nach § 34 Abs. 1 RVG.

Wir berechnen für ein Erstberatungsgespräch pauschal 190,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer.

 

Laufende außergerichtliche Beratungstätigkeiten und die Erstellung von Rechtsgutachten rechnen wir nach Stundensätzen ab. Diese sind frei vereinbar und belaufen sich je nach Anwältin oder Anwalt und Schwierigkeit der Rechtsmaterie auf 200,00 € bis 250,00 € (zuzüglich Mehrwertsteuer) die Stunde.

 

Im Regelfall rechnen wir unsere Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab. Die hierbei entstehenden Gebühren berechnen sich überwiegend nach dem Streit- bzw. Gegenstandswert. 

Je nach Art und Umfang der außergerichtlichen Anwaltstätigkeit wird auf die Wertgebühr ein Faktor zwischen 0,5 und 2,5 angewendet, wobei der Schwellenwert bei 1,3 (eine volle Gebühr zuzüglich 30 %) liegt. 

Je schwieriger oder umfangreicher die Tätigkeit bzw. das wirtschaftliche Risiko, desto höher ist in der Regel das damit verbundene anwaltliche Engagement und das Anwaltshonorar.

Achtung: Bei erfolgreich geführtem Zivilprozess muss die unterlegene gegnerische Partei Ihnen nach § 91 ZPO normalerweise die vollen Rechtsverfolgungskosten erstatten. Damit ist Ihre Rechtsvertretung im Prozess für Sie am Ende häufig kostenneutral.

Hier können Sie Ihre möglichen Anwaltskosten unter Eingabe des Streitwerts berechnen.

 

Bei einem erfolgreichen außergerichtlichen Vergleich einigen Sie sich die teilnehmenden Parteien auf einen Kompromiss: Jeder gibt etwas von seiner Position auf, wobei es jedoch trotzdem sein kann, dass eine Partei ein besseres Ergebnis erzielt. Musste z. B. eine Partei ein größeres Risiko tragen, spiegelt sich in der Kostenverteilung wider, die in der Vergleichsvereinbarung festgelegt wird.

In der Regel können beide Parteien jede Kostenregelung treffen, die sie möchten, außer einer oder beide Parteien haben eine Rechtsschutzversicherung. Dann übernimmt diese beim Vergleich nur die Kosten, wenn die Kostenregelung dem Verhältnis Obsiegen/Unterliegen entspricht. Klären Sie daher im Voraus mit Ihrer Versicherung, ob die Kosten im Falle eines Vergleichs vollständig oder nur teilweise übernommen werden. Auch hierbei helfen wir Ihnen gern.

 

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, bitten wir Sie, bereits vor der Erstberatung mit Ihrer Versicherung zu klären, ob die entstehenden Kosten übernommen werden, denn häufig werden bestimmte Kosten nur teilweise oder gar nicht übernommen. 

Nach dem Erstgespräch können wir gern für Sie eine sogenannte Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung einholen. Hierbei prüft Ihre Rechtsschutzversicherung, ob der Sachverhalt unter die versicherten Rechtsgebiete fällt. Dies ist davon abhängig, welche Rechtsschutz-Komponenten in Ihrer Versicherung enthalten sind. Für die anwaltliche Bearbeitung eines arbeitsrechtlichen Sachverhaltes benötigen Sie z. B. eine Privat- und Berufsrechtschutzversicherung. 

Weitere Faktoren, die bei der Deckungszusage eine Rolle spielen, sind die Wartefrist, der Risikoausschluss, die Aussichten auf Erfolg des Rechtsstreits sowie die Mutwilligkeit des beabsichtigten Rechtsstreites.

Bei positiver Entscheidung übernimmt der Rechtschutzversicherer die Kosten für den Rechtsstreit, mit Ausnahme Ihrer Selbstbeteiligung.

Wenn Ihre Versicherung eine Deckungszusage ablehnt, lassen Sie sich die Gründe näher erläutern und prüfen Sie die Entscheidung. Ihr Anwalt kann auch einen Stichentscheid erwirken oder ein Schiedsgutachten erstellen lassen. Darüber hinaus kann eine unparteiische Ombudsperson einberufen werden, welche für oder gegen die Versicherung entscheidet.

 

Wenn Sie wegen persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse die Kosten anwaltlicher Hilfe nicht oder nur zum Teil aufbringen können und Ihnen keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, haben Sie verschiedene Möglichkeiten:

Für eine außergerichtliche Beratung und Vertretung können Sie Beratungshilfe beantragen. Beantragen Sie diese VOR der Kontaktaufnahme mit dem Anwalt beim zuständigen Amtsgericht unter Angabe Ihrer Vermögensverhältnisse. Sie erhalten dann einen Berechtigungsschein für Ihr spezielles Rechtsanliegen. 

Für eine gerichtliche Vertretung können Sie gem. § 114 ZPO Prozesskostenhilfe beantragen. Diese kann für Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten gewährt werden, wenn die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Auch hierfür ist eine Antragsstellung unter Angabe der Vermögensverhältnisse nötig. Diese Erklärung wird von Ihrem Anwalt bei Gericht eingereicht und geprüft. Wird Sie genehmigt, werden anfallende Gerichtskosten und Ihre eigenen Anwaltskosten von der Staatskasse getragen. Die Kosten der gegnerischen Partei müssen Sie jedoch selbst aufbringen.